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05.06.2020

Bekanntmachung

Verlegung der B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B214), von Bau-km 23+340 bis 28+645, einschließlich landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen Celle, Altencelle,. Lachtehausen, Altenhagen, Garßen und Hustedt der Stadt Celle (OU Celle – Mittelteil)

Mit dem 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 20.05.2020 – 5126-31027-1/09 – B 3 ist der mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02.02.2015 und des 2. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 26.02.2019 festgestellte Plan für die Verlegung der B 3 Ortsumgehung Celle – Mittelteil – gemäß § 17 Fernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geändert worden.

1. Der verfügende Teil des 3. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses lautet im Wesentlichen:

1.1 Feststellung des Plans

Der Plan für das oben genannte Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Änderungen, Inhalts- und Nebenbestimmungen, Zusagen und Vorbehalte in Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.11.2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02.02.2015 und des 2. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 26.02.2019 festgestellt.

1.2 Planunterlagen

Der festgestellte Plan, der auf einen verbesserten Schutz von Fledermäusen im Querungsbereich der neuen Ortsumfahrung (Mittelteil) zielt, umfasst einen Heftstreifen mit den darin näher bezeichneten Anlagen.
Dazu gehören im Wesentlichen neben dem Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (U 19.2, 21 Seiten) ein Maßnahmenübersichtsplan (U 9.2, Blatt 18.1) im Maßstab 1 : 5.000, 13 Maßnahmenblätter (U 9.3) sowie geänderte Grunderwerbspläne (U 10.1.01-03).

1.3 Nebenbestimmungen und Hinweise

Der 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist unter Ziff. 1.2.3 mit folgender Zusage zum Naturschutz verbunden: Der Vorhabenträger ergänzt seine entsprechend § 28 Abs. 2 UVPG abgegebene Zusage aus dem  2. Änderungsfeststellungsbeschluss vom 26.02.2019, dort unter 1.2.4, wie folgt:

Bei den Fledermausbrücken sind im Rahmen der Erfassungen zusätzlich stationäre Batcorder einzusetzen, die in zweckentsprechender Weise in 3 bis 4 m Höhe an geeigneten Bäumen oder anderen Strukturen angebracht werden. Darüber hinaus wird mit Hilfe von Wärmebildkameras das Flugverhalten von Fledermäusen über den Fledermausbauwerken sowohl nach Fertigstellung der Bauwerke als auch im Betrieb mit fließendem Verkehr bis ein Jahr nach Verkehrsfreigabe untersucht. Die Auswahl des mit den Untersuchungen zu beauftragenden Fachgutachters/Fachgutachterin durch den Vorhabenträger erfolgt in Abstimmung mit dem BUND Landesverband Niedersachsen e.V. Über die Ergebnisse des Monitorings werden ein oder mehrere Berichte erstellt und der Unteren Naturschutzbehörde sowie dem BUND Landesverband Niedersachsen e.V. unaufgefordert übermittelt.

1.4 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge

In dem 3. Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg erhoben werden. Die Klageerhebung muss schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung der Bundesregierung¬ – ERVV – vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, in der jeweils geltenden Fassung) erfolgen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind vom Gericht nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Eine Klage wäre gegen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu richten.

Dabei ist zu beachten, dass sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen muss. Ausnahmen gelten unter anderem für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden gem. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO sowie für die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO genannten Personen und Organisationen.

3. Auslegung und ortsübliche Bekanntmachung in der Auslegungsgemeinde

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Pläne liegen für die Dauer von zwei Wochen und zwar in der Zeit vom 11.06.2020 bis einschließlich zum 24.06.2020 wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme aus:

Stadt Celle, Neues Rathaus, Zimmer 363 (3.OG), Am Französischen Garten 1, 29221 Celle
während der Dienststunden

montags und dienstags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
mittwochs von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Wegen der Corona-Pandemie ist nach gegenwärtigem Stand bei der Einsichtnahme ein Mund-Nase-Schutz zu tragen und der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Darüber hinaus können der Änderungsplanfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan (ungesiegelt) im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

4. Hinweise

Die Zustellung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses wird durch öffentliche Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt und in der Celleschen Zeitung, ersetzt. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Änderungsplanfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 51, Harztorwall 24b, 38300 Wolfenbüttel, schriftlich angefordert werden.

Diese Bekanntmachung stellt zugleich auch die ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Celle über Zeit und Ort der Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Unterlagen nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG dar.

Stadt Celle
Im Auftrag
Gez. Frohnert