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Oberflächennahe Geothermie

Bild vergrößern: Haus mit Wärmepumpe © WoGI - stock.adobe.com
Haus mit Wärmepumpe

Erdwärmenutzung, auch Geothermie genannt, leistet in puncto Klimaschutz einen sinnvollen ökologischen und ökonomischen Bestandteil zur Gewinnung regenerativer Energie. Geothermie wird zum Heizen und Kühlen von Gebäuden (z.B. Ein- und Mehrfamilienwohnhäuser, Gewerbe, Schulen, Kitas, Krankenhäuser, Verwaltungen) sowie zur Warmwasserbereitung genutzt. Geothermieanlagen werden in Verbindung mit Wärmepumpen betrieben, die die Erdwärme von ca. 11°C auf ein nutzbarer Heiztemperaturniveau anheben. Im Falle der Kühlung wird die Temperatur des Erdreiches als Kältequelle genutzt und dient somit der Kühlung von Gebäuden oder technischen Prozessen.
In fast ganz Niedersachsen ist die oberflächennahe Geothermie (bis 400 m Tiefe) mit Erdwärmesonden nutzbar, so auch in Celle. Trotz bestimmter Nutzungseinschränkungen in bedingt zulässigen Gebieten, ist die Erdwärmenutzung auch hier in sehr vielen Fällen realisierbar. Alternativ zu Sonden lässt sich Erdwärme auch über unterschiedliche Kollektorsysteme gewinnen, die in den obersten Metern im Erdreich verlegt werden.

Der Fragestellung "Geothermie - geht das bei mir?" können Sie auf der Internetseite des LBEG unter http://nibis.lbeg.de/geothermie nachgehen.

Für Bau und Betrieb einer Geothermieanlage sind technischen Regeln wie z.B. VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerke, Normen des DIN, Empfehlungen der LAWA (Bund/Länder-Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser), Verordnung zum Umgang über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und der Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ des Niedersächsischen Umweltministeriums und des Niedersächsischen LBEG maßgebend.
Der Leitfaden ist unter dem Stichwort „GeoBerichte 24 Hannover 2012“ auf der Internetseite des LBEG unter www.lbeg.niedersachsen.de abrufbar.

Für jede Geothermieanlage ist eine Bohranzeige über das Onlineportal des LBEG durch den beauftragten (Bohr-)Unternehmer zu stellen. Anhand der Online-Bohranzeige und der beizufügenden Unterlagen prüft die zuständige Wasserbehörde, ob die geplante Erdwärmeanlage planungsgemäß errichtet werden kann und dem Vorhaben wasserwirtschaftlich zugestimmt wird oder ob eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu erteilen ist. Eine Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich bei Anlagen mit einer geothermischen Leistung von > 30 kW oder bei Anlagen in besonderen Gebieten (z.B. Wasserschutzgebiet).
Die Untere Wasserbehörde berät Sie gerne zu dem Thema Geothermie. Zudem können Sie über den städtischen Klimaschutzfond auch Fördergelder für das Heizen mit erneuerbaren Energien erhalten. Auskunft hierzu erhalten Sie bei der Stabsstelle Klimaschutz.